Laut Bundesamt für Umwelt (BAFU) befasst sich die Waldplanung mit der räumlichen und zeitlichen Entwicklung des Waldes. Dabei sind die Waldfunktionen, die Fläche und die Verteilung des Waldes sowie die Optimierung der betrieblichen Leistungserstellung zu berücksichtigen.

Das BAFU schreibt: «Die Waldplanung ist Grundvoraussetzung, um den Auftrag aus Art. 73 und 77 der Bundesverfassung (BV) zur Umsetzung und Kontrolle der Nachhaltigkeit im Wald sowie zur Sicherstellung der Waldfunktionen und -leistungen zu erfüllen. Die Waldplanung als Mittel der Waldbewirtschaftung trägt zum Walderhaltungsgebot gemäss Art. 20 des Waldgesetzes (WaG) bei.»

Gesetzliche Grundlagen
In Art. 20 des eidgenössischen Waldgesetzes heisst es zur Waldplanung: «Die Kantone erlassen Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften; sie tragen dabei den Erfordernissen der Holzversorgung, des naturnahen Waldbaus und des Natur- und Heimatschutzes Rechnung.» In der Waldverordnung heisst es in Art. 18: «Die Kantone sorgen bei Planungen von überbetrieblicher Bedeutung dafür, dass die Bevölkerung: a. über deren Ziele und Ablauf unterrichtet wird; b. dabei in geeigneter Weise mitwirken kann; c. diese einsehen kann.


Waldentwicklungspläne
Viele Kantone nutzten als zentrales Planungs- und Führungsinstrument des kantonalen Forstdienstes den Waldentwicklungsplan (WEP). Der WEP umschreibt für das gesamte Waldareal die forstlichen Zielvorstellungen und Entwicklungsabsichten. Er enthält die allgemeingültigen Grundsätze für die Waldbewirtschaftung und -pflege. Damit verfolgt der WEP das Ziel, die vielfältigen öffentlichen Interessen am Wald – wie den Schutz vor Naturgefahren, die Holzproduktion, der Erhalt des Lebensraums für Tiere und Pflanzen, die Nutzung für Freizeit und Erholung usw. – zu sichern und für eine langfristig nachhaltige Nutzung des Waldes zu sorgen.

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