In der Schweiz gilt das freie Betretungsrecht des Waldes. Das Sammeln von Waldprodukten im «ortsüblichen Umfang» ist erlaubt. Das freie Betretungsrecht des Waldes ist im Artikel 699 des schweizerischen Zivilgesetzbuches verankert. Im Artikel 14 des Waldgesetzes sind mögliche Einschränkungen definiert.

Es ist den Waldbesuchenden gestattet, den Wald frei zu betreten und Pilze, Beeren und dergleichen zu sammeln. Das freie Betretungsrecht geht aber nicht beliebig weit. Für den motorisierten Verkehr gilt im Wald ein allgemeines Fahrverbot. Fahrradfahrende und Reiter dürfen grundsätzlich nur befestigte Wege benutzen, und durch das Betreten oder Sammeln darf kein nennens­werter Schaden an Waldboden und Waldbestockung verursacht werden. Das freie Betretungsrecht der Schweiz kommt dem «Jedermannsrecht» der skandinavischen Staaten sehr nahe und geht weiter als in anderen Ländern Europas, wo es zum Teil viele Privatwälder ohne Zugang für die Öffentlichkeit gibt.

Die Kantone können laut Waldgesetz die Zugänglichkeit für bestimmte Waldgebiete einschränken und die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung unterstellen. In fast allen Kantonen gibt es eine Bewilligungspflicht für grosse Veranstaltungen. Was unter einer «grossen» Veranstaltung zu verstehen ist, unterscheidet sich jedoch von Kanton zu Kanton (Keller & Bernasconi, 2005).


Art. 699 des schweizerischen Zivilgesetzbuches
1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.
2 Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen.

Art. 14 des Bundesgesetzes über der Wald: «Zugänglichkeit»
1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist.
2 Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone:
a. für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken;
b. die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen.


Keller, P.M., A. Bernasconi (2005): Juristische Aspekte von Freizeit und Erholung im Wald. Umwelt-Materialien Nr. 196. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft. 66 S.